Artikel 21

  1. Jeder hat das Recht, an der Gestaltung der öffentlichen Angelegenheiten seines Landes unmittelbar oder durch frei gewählte Vertreter mitzuwirken.
  2. Jeder hat das Recht auf gleichen Zugang zu öffentlichen Ämtern in seinem Lande.
  3. Der Wille des Volkes bildet die Grundlage für die Autorität der öffentlichen Gewalt; dieser Wille muß durch regelmäßige, unverfälschte, allgemeine und gleiche Wahlen mit geheimer Stimmabgabe oder in einem gleichwertigen freien Wahlverfahren zum Ausdruck kommen.

Wussten Sie, dass Im Vorfeld der Parlamentswahlen im Jahr 2005 in Äthiopien Kandidaten und Anhänger der Opposition festgenommen, geschlagen und eingeschüchtert wurden? Nach Protesten gegen vermuteten Wahlbetrug wurden im Juni ungefähr 9.000 Oppositionsanhänger verhaftet und wochenlang in Gewahrsam gehalten. Bei den Demonstrationen waren 36 Menschen von Soldaten erschossen worden. Wenige Monate später tötete die Polizei im November mindestens 42 Personen, als zunächst friedliche Proteste zu gewalttätigen Ausschreitungen eskalierten. Über 10.000 Oppositionsanhänger und Demonstranten wurden verhaftet. Unter den 86 Festgenommenen, die später des Landesverrats, Völkermordes und anderer Verbrechen angeklagt wurden, befanden sich zehn neu ins Parlament gewählte Abgeordnete, 15 Journalisten sowie mehrere Menschenrechtler und gewaltlose politische Gefangene.

5. Dezember 2020