Artikel 14

  1. Jeder hat das Recht, in anderen Ländern vor Verfolgung Asyl zu suchen und zu genießen.
  2. Dieses Recht kann nicht in Anspruch genommen werden im Falle einer Strafverfolgung, die tatsächlich auf Grund von Verbrechen nichtpolitischer Art oder auf Grund von Handlungen erfolgt, die gegen die Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen verstoßen.

Wussten Sie, dass im September 2005 einige Tausende Flüchtlinge den Zaun stürmten, der in den spanischen Exklaven Ceuta und Melilla die Grenze zwischen Europa und Afrika sichert? Etwa 1.200 Menschen, die es nicht über den Zaun geschafft hatten, wurden mit Handschellen aneinander gekettet und an die algerische Grenze mitten in der Sahara gebracht. Die Bilder von gefesselten Flüchtlingen ohne Verpflegung allein in der Wüste gingen damals um die Welt. Die Behörden beider Länder kündigten eine Untersuchung der Vorkommnisse an. Mehrere Menschen ließen bei der Stürmung des Zauns ihr Leben.

5. Dezember 2020