Artikel 16

  1. Heiratsfähige Frauen und Männer haben ohne Beschränkung auf Grund der Rasse, der Staatsangehörigkeit oder der Religion das Recht zu heiraten und eine Familie zu gründen. Sie haben bei der Eheschließung, während der Ehe und bei deren Auflösung gleiche Rechte.
  2. Eine Ehe darf nur bei freier und uneingeschränkter Willenseinigung der künftigen Ehegatten geschlossen werden.
  3. Die Familie ist die natürliche Grundeinheit der Gesellschaft und hat Anspruch auf Schutz durch Gesellschaft und Staat.

Wussten Sie, dass Frauen aus Familien südostasiatischer Herkunft, die in einem Land westlicher Prägung geboren und aufgewachsen sind, mitunter von ihren Familien entführt und gezwungen werden, im Herkunftsland ihrer Eltern einen ihnen unbekannten Mann zu heiraten? Schätzungen gehen davon aus, dass sich allein in Großbritannien 1.000 solcher Entführungen pro Jahr ereignen. Häufig werden die jungen Frauen auch mit falschen Vorgaben auf einen Urlaub in die “Heimat” geschickt. Dort wird ihnen dann der Pass entzogen und sie werden bis zum Tag der Hochzeit im Haus der Familien in Gefangenschaft gehalten.

5. Dezember 2020